AGB für Entwicklungsleistungen der itemis AG

1. Geltung der Leistungsbedingungen

  1. Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) regeln Abschluss, Inhalt und Abwicklung von Werkverträgen im Informatikbereich sowie die Pflege von Individualsoftware. Sie gelten für alle Leistungen der itemis AG (im Folgenden bezeichnet als „Auftragnehmer“) an Unternehmer, juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentliche Sondervermögen. Sämtliche, auch künftige, Rechtsbeziehungen zwischen dem Auftraggeber und Auftragnehmer richten sich nach den AGB des Auftragnehmers in der jeweils gültigen Form. Abweichenden Geschäftsbedingungen des Auftraggebers wird widersprochen. Die AGB des Auftragnehmers gelten auch dann, wenn dieser in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Auftraggebers die Softwareerstellung vorbehaltlos ausführt.

  2. Sofern Rahmen- und sonstige Verträge zwischen den Parteien abgeschlossen sind, haben diese Vorrang. Sie werden jedoch, sofern keine speziellen Regelungen getroffen sind, durch die vorliegenden Leistungsbedingungen ergänzt.

  3. Ein Werkvertrag im Sinne dieser AGB liegt vor, wenn Inhalt des Vertrages ein bestimmtes Arbeitsergebnis (Erfolg) ist. Insbesondere die Anpassung von Software sowie die Anfertigung von Individualsoftware und Programmierwerkzeugen sind hiervon erfasst.

2. Angebote, Auftragsbestätigung

  1. Die Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und bedürfen wie alle Vereinbarungen zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer der Schriftform. Das Angebot enthält regelmäßig Preise, eine fachliche Spezifikation sowie einen Aktivitäten- und Zeitplan. Die Parteien stimmen darin überein, dass die Feinspezifikation erst im Rahmen der Erstellung der Software erfolgt. Sollte sich bei der Erstellung der Feinspezifikation herausstellen, dass für die Umsetzung ein Mehraufwand als im Angebot veranschlagt erforderlich ist, werden die Parteien über diese Änderung entsprechend Ziffer 5.1. beraten. Soweit keine einvernehmliche Regelung zwischen den Parteien getroffen wird, kann der Auftraggeber an den Auftragnehmer ein Änderungsverlangen gem. Ziffer 5.2. ff richten.

  2. Für Zeit, Art und Umfang der Leistung sowie den Preis ist das schriftliche Angebot des Auftragnehmers – soweit es vom Auftraggeber angenommen wurde – maßgebend.

3. Vertragsgegenstand

  1. Der Auftragnehmer erstellt für den Auftraggeber Individual-Software (Vertragssoftware), deren fachliche Spezifikation vom Auftraggeber freigegeben ist. Diese fachliche Spezifikation beschreibt richtig, vollständig und abschließend den Leistungsumfang der vom Auftragnehmer zu erstellenden Software. Sie ist Vertragsbestandteil und im Angebot niedergelegt.

  2. Der Auftragnehmer wird die Software nach Fertigstellung dem Auftraggeber auf einem üblichen Datenträger übergeben, soweit hierzu zwischen den Vertragspartnern nichts anderes vereinbart ist, zugleich auch den Quellcode, die Bedienungsanleitung (Bedienungshandbücher) und die Installationsanweisung.

  3. Die etwaige Installation bzw. Inbetriebnahme und Einführung ist nicht Bestandteil des Vertrages. Soweit der Auftragnehmer den Auftraggeber bei diesen Vorgängen unterstützen soll, werden die Vertragspartner gesonderte Verträge hierzu schließen.

4. Ausführung der Leistungen, Spezifikationen

  1. Termine – Termine sind unverbindlich, es sei denn, sie werden vom Auftragnehmer ausdrücklich und schriftlich als verbindlich bezeichnet. Sind Termine nicht als verbindlich bezeichnet, kommt der Auftragnehmer frühestens durch eine schriftliche Aufforderung des Auftraggebers, die nicht vor Ablauf von einem Monat nach dem fraglichen Termin erfolgen darf, in Verzug. Für den Fall, dass verbindliche Termine oder Fristen nicht eingehalten werden oder die schriftliche Aufforderung des Auftraggebers gemäß dem vorstehenden Satz nicht befolgt wird, hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer zunächst eine angemessene Nachfrist von mindestens (weiteren) zwei Wochen mit der Erklärung zu setzen, dass er nach Ablauf dieser Frist von dem Vertrag zurücktreten bzw. diesen kündigen wird. Im Falle des fruchtlosen Ablaufes dieser Nachfrist kann der Auftraggeber von dem Vertrag zurücktreten bzw. diesen kündigen.

  2. Erkennt einer der beiden Vertragspartner, dass die fachliche Spezifikation fehlerhaft, unvollständig oder objektiv nicht ausführbar oder nicht eindeutig ist; so wird der jeweilige Vertragspartner den anderen hierüber unverzüglich in Kenntnis setzen.
    Die Vertragspartner werden für eine Berichtigung und Anpassung der fachlichen Spezifikation in Zusammenarbeit Sorge tragen, wobei die Spezifikation der fachlichen Vorgaben als solche Sache des Auftraggebers, deren Ausführung und Einfügung in die fachliche Spezifikation Sache des Auftragnehmers ist.

  3. Folgen und Vorgehen bei unzureichender fachlicher Spezifikation
    Für den Fall, dass die fachliche Spezifikation für die Umsetzung durch den Auftragnehmer dennoch nicht ausreicht, ist der Auftragnehmer berechtigt, seine Leistung in dem Umfang zu übergeben, wie ihm dies ohne Mitwirkung des Auftraggebers möglich ist.

5. Änderungen der Leistungen

  1. Änderungsverlangen – Beide Vertragspartner sind berechtigt, unter Angabe wichtiger Gründe den anderen Vertragspartner aufzufordern, über Änderungen dieses Vertrages oder der (einzelnen) fachlichen Spezifikationen bzw. Feinspezifikation(en) zu beraten und zu verhandeln.

  2. Prüfung des Änderungsverlangens – Soweit der Auftraggeber Änderungen in bereits verabschiedeten Spezifikationen bzw. Feinspezifikationen wünscht, wird der Auftragnehmer, gegen Vergütung auf Zeit bei einem Stundensatz von 120,00 EUR pro Stunde und Materialbasis, den dabei entstehenden Aufwand prüfen, sowie ob die gewünschte Änderung durchführbar ist, und den Auftraggeber dann möglichst kurzfristig darüber informieren, welche Änderungen sich dabei insbesondere hinsichtlich der Kosten und des Zeitplans voraussichtlich ergeben.
    Soweit möglich und notwendig, wird der Auftragnehmer auch prüfen, inwieweit eine solche Änderung Auswirkungen auf bisher realisierte Leistungen und deren Nutzbarkeit hat.

  3. Unterbrechung zur Prüfung von Änderungen – Gegen Vergütung der Ausfallzeiten kann der Auftraggeber bis zur Einigung über ein Änderungsverlangen teilweise oder vollständige Unterbrechung der Realisierung fordern. Eventuell vereinbarte Leistungsfristen und Zeitpläne verlängern sich dementsprechend um die Ausfallzeit sowie um die Zeit, die der Auftragnehmer benötigt, um nach einer Unterbrechung die Wiederaufnahme der Arbeiten zu organisieren und die notwendigen Ressourcen wieder zur Verfügung zu stellen.

  4. Änderungsspezifikation – Die Parteien werden die gewünschten Änderungen in einer Änderungsspezifikation bzw. Änderungsfeinspezifikation schriftlich festlegen und gemeinsam verabschieden

  5. Mangel der Einigung über Änderung – Wird über ein Änderungsverlangen keine Einigung erzielt, werden die Parteien, soweit sie keine andere Vereinbarung treffen, das Projekt entsprechend der ursprünglichen Spezifikation bzw. Feinspezifikation realisieren.

6. Rechtseinräumung

  1. Rechtseinräumung auf Dauer – Der Auftragnehmer räumt dem Auftraggeber mit der Übergabe der erstellten Software das einfache (nicht ausschließliche) Recht ein, die Programme auf Dauer zu nutzen.
    Soweit Open Source-Software verwendet wird, gilt die für die jeweils eingesetzte Open Source-Software gültige Lizenzvereinbarung (ELP, LGPG, APL, etc.).

  2. Installation, Laden, Ablauf – Der Auftraggeber ist berechtigt die Programme auf einer beliebigen Anzahl von Rechnern zu installieren, zu laden und ablaufen zu lassen, nicht aber Vervielfältigungsstücke an Dritte zu geben (Ausnahme: s. Ziff. 5).

  3. Sicherungskopien – Zusätzlich ist der Auftraggeber berechtigt Sicherungskopien und übliche Datensicherungen in angemessener Anzahl zu erstellen.

  4. Bearbeitungsrecht – Auftraggeber ist berechtigt, im Falle einer zur Herstellung der Interoperabilität notwendigen Änderung oder zur Beseitigung eines Fehlers die Software zu bearbeiten. Für diese Fälle ist aber Ziffer 10.9 zu berücksichtigen.

  5. Weitergabe – Der Auftraggeber ist berechtigt, allerdings nur insgesamt einmal, die Software einem Dritten weiterzugeben/zu veräußern. In diesem Fall wird der Auftraggeber sämtliche von ihm etwa angefertigte Kopien der Software an den Käufer bzw. Abnehmer übergeben oder löschen.
    Eine weitere Verbreitung oder Unterlizensierung bedarf der Zustimmung des Auftragnehmers und ist entsprechend zu vergüten.

  6. Schutzrechtsvermerke – Copyright und sonstige Schutzrechtsvermerke innerhalb von Programmen dürfen weder entfernt noch verändert werden. Sie sind auf jeder Kopie mit zu übertragen.

7. Organisation des Projekts, Mitwirkung des Auftraggebers

  1. Zusammenarbeit, Mitwirkung – Das Projekt erfordert eine enge Zusammenarbeit der Parteien. Die Zeitplanung geht von einem erfolgreichen Ineinandergreifen der von den Parteien im Rahmen des Projektes zu erbringenden Leistungen und Vorleistungen aus. Die Parteien haben die bislang bekannten Pflichten beider Seiten im Aktivitäten- und Zeitplan festgelegt.
    Der Auftraggeber ist zur Mitwirkung auch im Übrigen verpflichtet, insbesondere zur Beistellung
    von Testfällen, Testdaten, Testsystem und geeigneten Mitarbeitern.
    Hinsichtlich der Testphasen und deren Abfolge und genaue Durchführung haben die Parteien die Einzelheiten im Aktivitäten- und Zeitplan festgelegt. Soweit dies noch nicht genügend konkret erfolgte, werden die Vertragsparteien solche Regeln gemäß den folgenden Klauseln aufstellen.

  2. Ansprechpartner – Beide Vertragspartner werden jeweils einen Ansprechpartner und dessen Stellvertreter benennen, der berechtigt ist, Erklärungen für die jeweilige Partei verbindlich abzugeben und entgegenzunehmen.
    Die Ansprechpartner bzw. deren Stellvertreter werden Entscheidungen kurzfristig treffen oder Entscheidungen kurzfristig herbeiführen.
    Die Ansprechpartner bzw. deren Stellvertreter dürfen während des Projekts nur aus wichtigem Grund ausgetauscht werden.

  3. Projektbesprechungen – Die Ansprechpartner werden regelmäßig Projektbesprechungen durchführen. Die Parteien werden dabei abwechselnd ein Protokoll über die Projektbesprechungen führen und innerhalb einer Woche dem anderen Vertragspartner übermitteln. Soweit dieser nicht innerhalb einer Woche nach Eingang des Protokolls diesem detailliert widerspricht, gilt es als genehmigt. Die Protokolle werden von jeder Partei an die Mitglieder des Lenkungsausschusses zur Information weitergeleitet.

  4. Form der Projektentscheidungen – Sämtliche Projektentscheidungen sind schriftlich festzuhalten.

  5. Eskalationsverfahren – Die Vertragspartner bilden für Abstimmungen im Rahmen des Projektes einen Lenkungsausschuss bestehend aus mindestens einem Mitglied jeder Partei. Die Mitglieder des Lenkungsausschusses sind spätestens auf Anregung einer der Parteien innerhalb von 5 Kalendertagen nach Aufforderung schriftlich gegenüber der jeweils anderen Partei zu benennen. Soweit auf der Ebene der Ansprechpartner eine einvernehmliche Entscheidung, Abstimmung, Vereinbarung etc, nicht erreicht werden kann, ist jeder Ansprechpartner berechtigt, die Entscheidung durch den Lenkungsausschuß anzufordern. Er hat da aber den jeweils anderen Ansprechpartner zu informieren. Die Ansprechpartner werden dann jeweils schriftlich den Sachverhalt dem Lenkungsausschuß unter Darstellung der Entscheidungsgrundlagen mitteilen. Der Lenkungsausschuß wird dann versuchen, innerhalb von zwei Wochen auf Anforderung der Entscheidung durch den Lenkungsausschuß eine einvernehmliche Entscheidung zu erzielen, die schriftlich dokumentiert wird.

  6. Mitarbeiterqualifikation – Beide Vertragspartner werden zur Erbringung der Leistungen qualifizierte Mitarbeiter mit ausreichender Praxiserfahrung freistellen bzw. einsetzen.

8. Vergütung

  1. Preis – Die Preise der Leistungen ergeben sich in der Regel aus dem jeweiligen Einzelvertrag. Soweit im Einzelfall nicht etwas anderes vereinbart ist, erfolgt die Vergütung der Leistung des Auftragnehmers nach Zeitaufwand mit einem Stundensatz von 120,00 EUR pro Stunde.
    Sämtliche Netto-Preise sind zzgl. der jeweils gültigen Umsatzsteuer zu zahlen, die in der Rechnung ausgewiesen wird.

  2. Fälligkeit – Soweit im Einzelfall nicht etwas anderes vereinbart ist, gelten die folgenden Fälligkeiten:
    30 % der vereinbarten Vergütung sind zahlbar bei Angebotsannahme,
    40 % der vereinbarten Vergütung sind zahlbar bei Bereitstellung der Software zur Abnahme
    30 % der vereinbarten Vergütung sind zahlbar bei erfolgter Abnahme.
    Im Übrigen ist der vereinbarte Preis innerhalb von 14 Kalendertagen ab Zugang einerordnungsgemäßen Rechnung zur Zahlung fällig.

9. Abnahme

  1. Abnahmekriterien – Der Auftraggeber führt nach Bereitstellung der Software bzw. der vereinbarten Teilleistungen eine förmliche Abnahme nach Maßgabe der (im Pflichtenheft) vereinbarten Kriterien durch. Die Abnahme des Vertragsgegenstandes wird fingiert, wenn der Auftraggeber innerhalb von 4 Wochen nach Übergabe keine schriftliche Stellungnahme abgibt. Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden.

  2. Teilabnahme – Ist die Erstellung der Software in Teilleistungen vereinbart, so werden für diese Teilleistungen Teilabnahmen durchgeführt. Ziffer 1 dieses Paragraphen gilt entsprechend. Eine Teilabnahme ist für beide Parteien verbindlich und endgültig. Der Auftraggeber ist mit der Geltendmachung von Rügen nach erfolgter Teilabnahme somit ausgeschlossen.

10. Sach- und Rechtsmängel

  1. Anwendungsbereich – Der Auftragnehmer erbringt die vertragsgegenständliche Leistung in einer Weise, dass diese im Wesentlichen den im Pflichtenheft bzw. in einer Spezifikation vereinbarten Kriterien entsprechen.
    Bei Rechtsmängeln finden die folgenden Vorschriften sinngemäß Anwendung s.a. Ziffer 11 dieses Paragraphen.
    Der Auftragnehmer gibt keine Garantien jeglicher Art für Funktionalität von Software, die der Auftragnehmer mit einem vom Auftragnehmer erstellten Programmierwerkzeug erstellt. Darüber hinaus gibt der Auftragnehmer keine Garantien jeglicher Art für die fortgesetzte Kompatibilität seiner Software und seiner Schnittstellen mit Lösungen des Auftraggebers. Die Qualitätskontrolle sowohl des mit dem Programmierwerkzeug des Auftragnehmers erzeugten Codes als auch der ausführungsbereiten Binärdateien obliegt ausschließlich dem Auftraggeber.

  2. Mitteilung der Mängel durch Auftraggeber – Etwa auftretende Mängel sind vom Auftraggeber in für den Auftragnehmer nachvollziehbarer Weise zu dokumentieren und dem Auftragnehmer schriftlich und unverzüglich nach ihrer Entdeckung zuteilen.

  3. Nacherfüllung – Teilt der Auftraggeber Mängel gemäß Ziff. 2 mit, wird der Auftragnehmer wie folgt Nacherfüllung leisten.
    Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Nacherfüllung nach seiner Wahl durch Nachbesserung zu beseitigen oder durch Neulieferung zu erledigen. Der Auftraggeber kann innerhalb angemessener Frist eine Neulieferung oder Nachbesserung verlangen wenn ihm die jeweils andere Form der Nacherfüllung unzumutbar ist.
    Die Mangelbeseitigung durch den Auftragnehmer kann auch durch telefonische schriftliche oder elektronische Handlungsanweisung an den Auftraggeber erfolgen.
    Für die Abnahme der Nacherfüllung gilt Paragraph 9 entsprechend.
    Etwaigen zusätzlichen Aufwand der dadurch beim Auftragnehmer entsteht, dass die Vertragssoftware vom Auftraggeber an einem anderen Ort als den oben genannten Sitz des Auftraggebers verbracht wurde, trägt der Auftraggeber. Stellt sich heraus, dass ein vom Auftraggeber gemeldeter Mangel tatsächlich nicht besteht bzw. nicht auf die Vertragssoftware zurückzuführen ist, ist der Auftragnehmer berechtigt, den mit der Analyse und sonstiger Bearbeitung entstandenen Aufwand entsprechend der aktuellen Preisliste für Dienstleistungen des Auftragnehmers gegenüber dem Auftraggeber zu berechnen.

  4. Minderung oder Rücktritt – Ist der Auftragnehmer mit der Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist, die mindestens zwei Nachbesserungsversuche ermöglicht, nicht erfolgreich, ist der Auftraggeber berechtigt dem Auftragnehmer eine angemessene letzte Nachfrist zu setzen, die mindestens zwei Nachbesserungsversuche ermöglicht. Ist der Auftragnehmer auch innerhalb dieser letzten Nachfrist nicht erfolgreich, ist der Auftraggeber nach seiner Wahl zur Minderung der
    Vergütung oder zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
    Das Abwarten von Fristen und Fristsetzung durch den Auftraggeber ist entbehrlich, wenn diese dem Auftraggeber nicht mehr zumutbar ist, insbesondere, wenn der Auftragnehmer die Nacherfüllung endgültig und ernsthaft verweigert hat.
    Die Nacherfüllung gilt nicht schon mit dem zweiten Nacherfüllungsversuch als endgültig fehlgeschlagen. Vielmehr steht dem Auftragnehmer während der Nachfristen die Anzahl der Nacherfüllungsversuche in Abhängigkeit von der Art des Mangels, den besonderen Umständen (Personal u.ä.) sowie der Art der betroffenen Software (Beteiligung Dritter u.ä.) frei.
    Der Auftragnehmer wird, nach Ablauf der angemessenen Frist, dem Auftraggeber dies mitteilen und diesen zur Erklärung in angemessener Frist auffordern, wie dieser weiter verfahren wird.

  5. Schadensersatz und Aufwendungsersatz – Neben dem Rücktritt und der Minderung kann der Auftraggeber, wenn Auftragnehmer ein Verschulden trifft, Schadenersatz statt der Leistung oder Aufwendungsersatz geltend machen.

  6. Beschränkung der Ansprüche bei unerheblichen Mängeln – Das Recht zum Rücktritt und Schadensersatz an Stelle der ganzen Leistung besteht nur bei erheblichen Mängeln.

  7. Nutzungsentschädigung bei Rücktritt – Im Falle des berechtigten Rücktritts seitens des Auftraggebers ist der Auftragnehmer berechtigt, für die durch den Auftraggeber bis zur Rückabwicklung gezogene Nutzung aus der Anwendung der Vertragssoftware eine angemessene Entschädigung zu verlangen. Diese Nutzungsentschädigung wird auf Basis einer vierjährigen Gesamtnutzungszeit der Programme ermittelt; wobei ein angemessener Abzug für die Beeinträchtigung der Programme aufgrund des Mangels der zum Rücktritt geführt hat, vorgesehen ist.

  8. Verjährungsfrist – Ansprüche wegen Sach- und Rechtsmängeln verjähren in einem Jahr ab Ablieferung derProgramme. Dies gilt nicht im Falle von Ziffer 11.

  9. Änderung von Programmen durch Auftraggeber – Soweit der Auftraggeber Programme selbst ändert oder durch Dritte ändern lässt, entfallen die Ansprüche wegen Sach- oder Rechtsmängeln es sei denn, der Auftraggeber weist nach, dass aufgetretene Fehler nicht auf diese Tatsache zurückzuführen sind und auch die Fehleranalyse und Beseitigung für den Auftragnehmer dadurch nicht beeinträchtigt wird.

  10. Arglist, Garantie – Im Falle der Arglist und im Falle der Übernahme einer Garantie durch den Auftragnehmer bleiben die gesetzlichen Gewährleistungsbestimmungen unberührt.

  11. Rechtsmängel – An den Programmen stehen dem Auftragnehmer und oder Dritten Urheberrechte zu. Ein Rechtsmangel liegt vor, wenn der Auftraggeber die für die vertragliche Verwendung erforderlichen Rechte nicht wirksam eingeräumt werden konnten.
    Macht ein Dritter die Verletzung von Schutzrechten gegen den Auftraggeber wegen der Nutzung der Programme geltend, wird der Auftraggeber den Auftragnehmer darüber unverzüglich informieren und dem Auftragnehmer soweit als möglich die Verteidigung gegen diese Ansprüche überlassen. Dabei wird der Auftraggeber dem Auftragnehmer jegliche zumutbare Unterstützung gewähren. Insbesondere wird der Auftraggeber dem Auftragnehmer sämtliche erforderlichen Informationen über den Einsatz und eventuelle Bearbeitung der Programme möglichst schriftlich übermitteln und erforderliche Unterlagen dazu überlassen.
    Soweit Rechte Dritter verletzt sind, kann der Auftragnehmer nach seiner Wahl dieNachbesserung dadurch vornehmen, dass er
    a) von dem über das Schutzrecht Verfügungsberechtigten zugunsten des Auftraggebers ein für die Zwecke dieses Vertrages ausreichendes Nutzungsrecht erwirkt, oder
    b) die schutzrechtsverletzende Software ohne bzw. nur mit für den Auftraggeber akzeptablen Auswirkungen auf deren Funktion ändert, oder
    c) die schutzrechtsverletzende Software ohne bzw. nur mit für den Auftraggeber akzeptablen Auswirkungen auf deren Funktion gegen eine Software austauscht, deren vertragsgemäße Nutzung keine Schutzrechte verletzt, oder
    d) einen neuen Programmstand liefert, bei dessen vertragsgemäßer Nutzung keine Schutzrechte Dritter verletzt werden.
    Im Übrigen gelten die Regelungen dieser Ziffer 9 bei Rechtsmängeln entsprechend.

11. Haftungsbeschränkung

  1. Anwendungsbereich der Regelung – Der Auftragnehmer haftet auf Schadensersatz aus jeglichem Rechtsgrund der Höhe nach entsprechend diesen Bestimmungen.

  2. Haftungsbeschränkung – Die Haftung des Auftragnehmers für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen wird ausgeschlossen, sofern diese nicht Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder Garantien betreffen oder Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz berührt sind. Unberührt bleibt ferner die Haftung für die Verletzung von Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf (Kardinalpflichten). Gleiches gilt für Pflichtverletzungen unserer Erfüllungsgehilfen. Der Auftraggeber haftet darüber hinaus bei leicht fahrlässiger Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht in einer den Vertragszweck gefährdenden Weise nur in Höhe des vorhersehbaren Schadens und begrenzt auf den im jeweiligen Vertrag genannten Betrag bzw. bei fortlaufenden Verträgen maximal in Höhe des Betrages für ein Vertragsjahr. In diesen Fällen besteht allerdings keine Haftung für mittelbare Schäden, Mangelfolgeschäden oder entgangenen Gewinn.

  3. Mitverschulden – Ist ein Schaden sowohl auf ein Verschulden des Auftragnehmers als auch auf ein Verschulden des Auftraggebers zurückzuführen, muss sich der Auftraggeber sein Mitverschulden anrechnen lassen.

12. Datensicherung

Der Auftraggeber ist für eine regelmäßige Sicherung seiner Daten verantwortlich. Bei einem vom Auftragnehmer verschuldeten Datenverlust haftet der Auftragnehmer deshalb ausschließlich für die Kosten der Vervielfältigung der Daten, der zu erstellenden Sicherheitskopien und für Kosten der Wiederherstellung der Daten die auch bei einer ordnungsgemäß erfolgten Sicherung der Daten verloren gegangen wären.

13. Arbeitnehmerabwerbung

Während der Laufzeit des Werksvertrages, Dienstleistungsvertrages oder sonstigen Vertragsbeziehung bis 12 Monate nach Beendigung des Vertrages, verpflichtet sich der Auftraggeber keine Mitarbeiter des Auftragnehmers abzuwerben oder durch Dritte abwerben zu lassen und für die Aufgaben in seinem Unternehmen einzusetzen.

Für jeden Fall der Zuwiderhandlung verpflichtet sich der Auftraggeber, dem Auftragnehmer eine Vertragsstrafe in Höhe von dem 3-fachen des zuletzt von dem Auftragnehmer an den abgeworbenen Mitarbeiter gezahlten Bruttomonatsgehaltes zu zahlen.

14. Geheimhaltung/Datenschutz

  1. Die Vertragspartner verpflichten sich, vertrauliche Informationen und Unterlagen des anderen Vertragspartners, die entweder offensichtlich als vertraulich anzusehen sind oder vom anderen Vertragspartner als solche bezeichnet werden, wie Betriebsgeheimnisse zu behandeln.

  2. Der Auftraggeber wird sämtliche vom Auftragnehmer gelieferten Programme, Codes und Dokumentationen sowie Konzeptionen als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des Auftragnehmers behandeln.

  3. Die Mitarbeiter des Auftragnehmers sind gemäß § 5 Bundesdatenschutzgesetz auf das Datengeheimnis verpflichtet. Im Übrigen ist der Auftraggeber verantwortlich für die Einhaltung von Gesetzen und Vorschriften über Datenschutz und Datensicherheit.

15. Sonstiges