1. Geltung der Vertragsbedingungen

  1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen der ITEMIS AG für die Miete von Standardsoftware (im Folgenden „AGB“) gelten für alle Verträge und für vorvertragliche Schuldverhältnisse der itemis AG, Am Brambusch 15, 44536 Lünen (im Folgenden „ITEMIS AG“) in Zusammenhang mit der zeitlich begrenzten Überlassung von itemis Standardsoftware an Kunden.

  2. Diese AGB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern i.S.v. § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Absatz 1 BGB. Auch wenn beim künftigen Abschluss gleichartiger Verträge hierauf nicht nochmals hingewiesen wird, gelten ausschließlich diese AGB in ihrer bei Abgabe der Erklärung des Kunden unter legal.itemis.com/ abrufbaren Fassung, es sei denn, die Vertragspartner vereinbaren schriftlich etwas anderes. Andere Vertragsbedingungen werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn die ITEMIS AG ihnen nicht ausdrücklich widerspricht. Dies gilt auch dann, wenn beim Abschluss gleichartiger Verträge hierauf nicht nochmals hingewiesen wird.

  3. Im Angebot oder sonstige im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Kunden (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AGB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. die schriftliche Bestätigung der ITEMIS AG maßgebend.

2. Vertragsschluss

  1. Die Angebote der ITEMIS AG sind freibleibend und unverbindlich, es sei denn, das Angebot ist ausdrücklich als bindend bezeichnet. Eine rechtliche Bindung kommt nur durch das beiderseits unterzeichnete Angebot oder durch schriftliche Auftragsbestätigung der ITEMIS AG zustande. Die ITEMIS AG kann schriftliche Bestätigungen mündlicher Vertragserklärungen des Kunden verlangen.

  2. Bei einem Angebot mit Bindungswirkung erfolgt eine wirksame Annahme eines Vertragsangebots der ITEMIS AG durch den Kunden nur durch Rücksendung des unterzeichneten, unveränderten Angebotes an die ITEMIS AG. Jede abändernde Annahme des Angebots gilt als neues Angebot des Kunden. In diesem Fall behält sich die ITEMIS AG die Annahme vor und ein Vertrag über die Überlassung der Software kommt zu den geänderten Bedingungen nur zustande, wenn die ITEMIS AG das abgeänderte Vertragsangebot des Kunden ausdrücklich durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Kunden annimmt.

3. Vertragsgegenstand und Leistungen

  1. Mit Abschluss des Vertrages hat der Kunde einen Anspruch auf die befristete Überlassung und Lieferung der im Angebot aufgeführten ITEMIS AG Softwareprodukte (im Folgenden kurz „Software“) nebst der dazugehörigen Dokumentation. „Dokumentation“ bezeichnet insoweit die zur vertragsgegenständlichen Software gehörende funktionale Benutzerdokumentation, die dem Kunde zusammen mit der Software von der ITEMIS AG zur Verfügung gestellt wird.

  2. Die Beschaffenheit und Funktionalitäten der Software ergeben sich abschließend aus der Dokumentation und dem Angebot inkl. dessen Anlagen der ITEMIS AG.

  3. Die in der Dokumentation enthaltenen Angaben sind als Leistungsbeschreibungen zu verstehen und nicht als Garantien. Eine Garantie wird nur gewährt, wenn sie als solche ausdrücklich bezeichnet worden ist. Etwaige abweichende Angaben auf Webseiten, in sozialen Medien, in Präsentationen, in der Werbung oder in sonstigen Marketingmaterialen, ob gedruckt oder elektronisch, sind unverbindlich.

  4. Die Technik der Auslieferung der Software ist im Vertrag festgelegt. Mangels anderer Vereinbarung werden Software und Dokumentation online über das Internet zum Download zur Verfügung gestellt. Eine Überlassung auf Datenträgern ist nicht geschuldet.

  5. Die Leistungen der ITEMIS AG im Rahmen der Vermietung der Software beinhalten nicht die Softwareinstallation bzw. Deinstallation bei Mietende, kundenindividuelle Anpassungen, Schulungen und sonstige über die Vermietung der Software hinausgehende Leistungen, es sei denn der Vertrag bestimmt etwas anderes.

  6. Sofern nicht anders vereinbart, besteht grundsätzlich nur ein Anspruch auf Lieferung der Software im Objektcode. Die Auslieferung der Software erfolgt in englischer Sprache. Weitere Sprachen können angefragt werden und sind im Vertrag festzulegen.

  7. Im Lieferumfang der Software ist Open Source Software enthalten, die unter den jeweiligen Open Source Lizenzbedingungen an den Kunden lizensiert wird. Der Kunde wird diese entsprechend einhalten. Die ITEMIS AG fügt die entsprechenden Open Source Lizenztexte dem Angebot oder der Auslieferung bei bzw. stellt sie über einen Link dem Kunden zur Verfügung. Ebenso kann im Lieferumfang Drittsoftware enthalten sein, auf die gesonderte Bedingungen Anwendung finden können. Diese gesonderten Bedingungen werden dem Kunden vor der Nutzung der Drittsoftware zur Kenntnis gebracht.

  8. Unentgeltlich angebotene Standardsoftware wird "wie besehen" zur Verfügung gestellt. Gewährleistungsrechte sind ausgeschlossen, außer bei von der ITEMIS AG vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachten Mängeln. Dies gilt auch für etwaige Supportleistungen.

  9. Die ITEMIS AG wird während der Vertragslaufzeit des jeweiligen Softwaremietvertrages für die gemietete Software zur Erhaltung des vertragsgemäßen Zustandes der Vertragssoftware Support- und Pflegeleistungen gemäß Ziffer 5 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen erbringen. Die Vergütung für diese Leistungen ist im vereinbarten Mietzins enthalten.

  10. ITEMIS AG ist berechtigt, für die unter einem Vertrag zu erbringenden Leistungen Subunternehmer einzuschalten, ohne dass es dazu einer Zustimmung des Kunden bedarf.

4. Nutzungsrechte des Kunden an der Software

  1. Die Software und die Dokumentation sind rechtlich geschützt. Das Urheberrecht, Patentrechte, Markenrechte und alle sonstigen Leistungsschutzrechte an der Software sowie an sonstigen Gegenständen, die die ITEMIS AG dem Kunden im Rahmen der Vertragsanbahnung und -durchführung überlässt oder zugänglich macht, stehen im Verhältnis der Vertragspartner der ITEMIS AG zu, soweit nicht im Angebot anderweitig ausdrücklich erwähnt.

  2. Gegen Zahlung des vereinbarten Mietzinses erhält der Kunde das nicht-ausschließliche, zeitlich auf die Laufzeit des Mietvertrags beschränkte, nicht übertragbare und nicht unterlizenzierbare Recht zur bestimmungsgemäßen Nutzung der im Angebot bezeichneten Software und der zu der jeweiligen Software gehörenden Dokumentation. Der Umfang der bestimmungsgemäßen Nutzung richtet sich nach den Vereinbarungen im jeweiligen Vertrag.

  3. Der Kunde darf die Software und die Dokumentation nur im Rahmen der in dem Vertrag festgelegten Nutzungsgrenzen selbst für seine eigenen innerbetrieblichen Zwecke installieren, laden, ablaufen lassen und nur für eigene innerbetriebliche Anwendungen nutzen und einsetzen. Alle anderen Nutzungen und Verwertungshandlungen, insbesondere der Gebrauch der Software durch und für Dritte (z.B. durch Rechenzentrumstätigkeiten, Application Service Providing) sind ohne vorherige schriftliche Zustimmung durch die ITEMIS AG nicht erlaubt. Insbesondere ist es dem Kunden nicht gestattet, die Software zu veräußern, zu verleihen, zu vermieten oder in sonstiger Weise Unterlizenzen einzuräumen oder die Software öffentlich wiederzugeben oder zugänglich zu machen. Eine Nutzung durch Mitarbeiter von verbundenen Unternehmen des Kunden ist nur erlaubt, wenn dies ausdrücklich im Vertrag so festgelegt wurde.

  4. Verstößt der Kunde gegen eine der vorstehenden Bestimmungen, werden sämtliche im Rahmen des Vertrags erteilten Nutzungsrechte sofort unwirksam und fallen automatisch an die ITEMIS AG zurück. In diesem Fall hat der Kunde die Nutzung der Software und Dokumentation unverzüglich und vollständig einzustellen, sämtliche auf seinen Systemen installierten Kopien sowie die gegebenenfalls erstellte Sicherungskopien zu löschen oder der ITEMIS AG auszuhändigen.

  5. In Abhängigkeit von dem Lizenztypen kann neben der Bereitstellung der Software die Bereitstellung von Lizenzschlüsseln durch ITEMIS AG an den Kunden erforderlich werden. In diesem Fall wird der jeweils erforderliche Lizenzschlüssel durch ITEMIS AG generiert und anschließend an den Kunde übermittelt.

  6. Nutzt der Kunde die Software in einem Umfang, der die erworbenen Nutzungsrechte qualitativ (im Hinblick auf die Art der gestatteten Nutzung) oder quantitativ (im Hinblick auf die Anzahl der erworbenen Lizenzen) überschreitet, so wird er unverzüglich die zur erlaubten Nutzung notwendigen Nutzungsrechte erwerben. Unterlässt er dies, so wird ITEMIS AG die ihr zustehenden Rechte geltend machen.

  7. Der Kunde darf die gelieferte Software nur vervielfältigen, soweit die jeweilige Vervielfältigung für die Benutzung der Software notwendig ist. Zu den notwendigen Vervielfältigungen zählen insbesondere die Installation der Software auf den Massenspeicher der eingesetzten Hardware sowie das Laden der Software in den Arbeitsspeicher. Darüber hinaus kann der Kunde eine Vervielfältigung zu Sicherungszwecken vornehmen. Es darf jedoch grundsätzlich nur eine einzige Sicherungskopie angefertigt und aufbewahrt werden. Ist aus Gründen der Datensicherheit oder der Sicherstellung einer schnellen Reaktivierung des Computersystems nach einem Totalausfall die turnusmäßige Sicherung des gesamten Datenbestands einschließlich der eingesetzten Computerprogramme unerlässlich, darf der Kunde Sicherungskopien in der zwingend erforderlichen Anzahl herstellen. Sicherungskopien sind als solche zu kennzeichnen. Weitere Vervielfältigungen darf der Kunde nicht anfertigen.

  8. Die Rückübersetzung des überlassenen Softwarecodes in andere Codeformen (Dekompilierung) sowie sonstige Arten der Rückerschließung der verschiedenen Herstellungsstufen der Software (Reverse-Engineering) sind nur zulässig, wenn sie zur Herstellung der Interoperabilität mit anderen unabhängig geschaffenen Computerprogrammen unerlässlich sind und die notwendigen Softwarecodeinformationen auch nicht veröffentlicht wurden oder auf sonstige Weise für den Kunde ohne weiteres zugänglich sind, etwa bei ITEMIS AG erfragt werden können. Die Dekompilierung ist nur in den Grenzen des § 69e UrhG gestattet. Für alle Kenntnisse und Informationen, die der Kunde über die Software im Rahmen des Dekompilierens erhält, gilt Ziffer 11 dieser AGB.

  9. Der Kunde darf grundsätzlich keine Anpassungen, Ableitungen oder Bearbeitungen an der Software vornehmen. Davon unberührt bleibt das Recht des Kunden zur Mängelbeseitigung, wenn und soweit die ITEMIS AG zuvor die Mängelbeseitigung abgelehnt hat, die Nachlieferung trotz Fristsetzung nicht erfolgt oder die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist. Die ITEMIS AG weist den Kunden in diesem Zusammenhang jedoch ausdrücklich darauf hin, dass bereits geringfügige Eingriffe in die Software zu erheblichen, nicht vorhersehbaren Störungen im Ablauf der Software und evtl. in der Systemumgebung führen können. Daher trägt der Kunde bei eigenen Eingriffen in die Software das diesbezügliche alleinige Risiko.

  10. Vor jeder Einschaltung von Dritten, um die entsprechenden Handlungen nach Ziffer 4. h und i dieser AGB vorzunehmen, hat der Kunde den Dritten schriftlich auf die Einhaltung der in den Ziffern 4 und 11 der AGB festgelegten Regelungen zu verpflichten. Der ITEMIS AG ist eine hinreichende Frist zur Prüfung der Auftragsübernahme vor Einschaltung eines Dritten einzuräumen sowie der Name des Dritten mitzuteilen.

  11. Die Entfernung eines Kopierschutzes oder ähnlicher Schutzmechanismen im Rahmen von erlaubten Handlungen unter den Ziffern 4. g. bis i. ist nur zulässig, sofern durch diesen Schutzmechanismus die störungsfreie Programmnutzung beeinträchtigt oder verhindert wird. Urhebervermerke, Seriennummern sowie sonstige der Programmidentifikation dienende Merkmale dürfen auf keinen Fall entfernt oder verändert werden. Gleiches gilt für eine Unterdrückung der Bildschirmanzeige entsprechender Merkmale. Der Kunde ist verpflichtet, der ITEMIS AG die Entfernung eines Kopierschutzes oder eines ähnlichen Schutzmechanismus aus dem Softwarecode schriftlich anzuzeigen.

5. Support- und Pflegeleistungen

  1. Die ITEMIS AG stellt im Rahmen des Lizenzvertrages folgendes Störungsmanagement zur Verfügung:

    1. Die ITEMIS AG wird während seiner üblichen Geschäftszeiten (werktags von 9.00 Uhr bis 17.00 Uhr, Montag bis Freitag außer an gesetzlichen Feiertagen in Deutschland) ordnungsgemäße Störungsmeldungen des Kunden entgegennehmen und jeweils mit einer Kennung versehen. Auf Anforderung des Kunden bestätigt die ITEMIS AG den Eingang seiner Störungsmeldung unter Mitteilung der vergebenen Kennung. Die ITEMIS AG wird die Störungsmeldung den folgenden Störungskategorien zuordnen:

      Kategorie Beschreibung

      a) Schwerwiegende Störung (Prio 1)

      Die Störung beruht auf einem Fehler der Software, der die Nutzung der Software unmöglich macht oder nur mit schwerwiegenden Einschränkungen erlaubt. Der Kunde kann dieses Problem nicht in zumutbarer Weise umgehen und deswegen unaufschiebbare Aufgaben nicht erledigen.

      b) Sonstige Störung (Prio 2)

      Die Störung beruht auf einem Fehler der Software, der die Nutzung der Software durch den Kunde mehr als nur unwesentlich einschränkt, ohne dass eine schwerwiegende Störung vorliegt.

      c) Sonstige Meldung (Prio 3)

      Störungsmeldungen, die nicht in die Kategorien a) und b) fallen, werden den sonstigen Meldungen zugeordnet.

    2. Bei Meldungen über schwerwiegende Störungen und sonstige Störungen wird die ITEMIS AG anhand der vom Kunde mitgeteilten Umstände Maßnahmen einleiten, um zunächst die Störungsursache zu lokalisieren. Die ITEMIS AG ist berechtigt, diese Maßnahmen im Wege der Ferndiagnose/-zugriffs mittels Remote-Zugriff zu den Systemen des Kunden durchzuführen. Stellt sich die mitgeteilte Störung nach erster Analyse nicht als Fehler der Software dar, so teilt die ITEMIS AG dies dem Kunde mit. Anderenfalls wird die ITEMIS AG entsprechende Maßnahmen zur weitergehenden Analyse und zur Bereinigung der mitgeteilten Störung veranlassen oder – bei Drittsoftware – die Störungsmeldung zusammen mit ihren Analyseergebnissen dem Vertreiber oder Hersteller der Software mit der Bitte um Abhilfe übermitteln. Die ITEMIS AG wird dem Kunde die verfügbaren Maßnahmen zur Umgehung oder Bereinigung einer Störung, etwa Handlungsanweisungen oder Korrekturen der Standardsoftware, zur Verfügung stellen. Der Kunde wird solche Maßnahmen zur Umgehung oder Bereinigung von Störungen unverzüglich übernehmen und der ITEMIS AG ggf. verbleibende Störungen unverzüglich erneut melden. Der Kunde verpflichtet sich, auf Verlangen der ITEMIS AG zur Behebung von Störungen zunächst auf die aktuelle Programmversion zu aktualisieren, falls dies noch nicht geschehen ist.

    3. Sonstige Meldungen werden von der ITEMIS AG dokumentiert. Soweit der Kunde in der Nutzung der Software nicht oder nur unwesentlich eingeschränkt ist, hat der Kunde einen Anspruch auf die Beseitigung durch die ITEMIS AG, soweit die Beseitigung nicht mit unverhältnismäßigem Aufwand oder Kosten für die ITEMIS AG verbunden ist.

    4. Das Störungsmanagement der ITEMIS AG umfasst keine Leistungen, die im Zusammenhang mit dem Einsatz der Standardsoftware in nicht freigegebenen Einsatzumgebungen oder mit Veränderungen der Standardsoftware durch den Kunde oder Dritte stehen.

  2. Die ITEMIS AG wird zudem Weiterentwicklungen/neue Stände der Standardsoftware, welche u.a. der Beseitigung von Störungen dienen können, bereitstellen:

    1. Die ITEMIS AG überlässt dem Kunden im Rahmen der Miete innerhalb des Lizensierungszeitraums neue Stände der Standardsoftware. Hierbei handelt es sich um Updates der Standardsoftware mit funktionalen Erweiterungen, technischen Modifikationen, Verbesserungen, sowie Patches mit Korrekturen zur Standardsoftware oder sonstige Umgehungsmaßnahmen für mögliche Störungen. Diese neuen Stände der Software werden zusammen als „neue Programmversionen“ bezeichnet. Eine gesonderte Vergütung schuldet der Kunde nicht. Es darf immer nur eine Version der Software gleichzeitig produktiv genutzt werden. Neue Programmversionen sind in der Regel abwärtskompatibel zu vorangegangenen Versionen. Vorhandene Daten werden in der Regel – falls notwendig - durch automatisierte Verfahren in ein für die neue Programmversion benötigtes Format migriert.

    2. Die Nutzungsrechte des Kunden an neuen Programmversionen und an sonstigen Korrekturen der Standardsoftware entsprechen den Nutzungsrechten an der vorhergehenden Version der Software.

    3. Soweit die ITEMIS AG dem Kunden eine neue Programmversion zur Verfügung gestellt hat, pflegt er die Vorversion nur noch für eine angemessene Übergangsfrist, die in der Regel drei Monate nicht überschreitet, weiter.

6. Mitwirkungspflichten des Kunden

  1. Der Kunde hat vor Vertragsabschluss überprüft, dass die Spezifikation der Software seinen Wünschen und Bedürfnissen entspricht. Ihm sind die wesentlichen Funktionsmerkmale und -bedingungen der Software bekannt.

  2. Der Kunde ist verpflichtet, alle Liefergegenstände der ITEMIS AG unverzüglich ab Erhalt entsprechend den handelsrechtlichen Regelungen (§ 377 Handelsgesetzbuch - HGB) zu untersuchen und erkannte Mängel schriftlich unter genauer Beschreibung des Mangels zu rügen. Der Kunde testet gründlich jedes Modul auf Verwendbarkeit in der konkreten Situation, bevor er mit der operativen Nutzung beginnt. Dies gilt auch für Programme, die der Kunde im Rahmen der Gewährleistung erhält.

  3. Der Kunde trifft angemessene Vorkehrungen für den Fall, dass das Programm ganz oder teilweise nicht ordnungsgemäß arbeitet (z.B. durch Datensicherung, Störungsdiagnose, regelmäßige Prüfung der Ergebnisse). Es liegt in seinem Verantwortungsbereich, den Betrieb der Arbeitsumgebung des Programms sicherzustellen.

  4. Der Kunde wird die ITEMIS AG bei der Mängelbeseitigung unterstützen, indem er auftretende Probleme konkret beschreibt, die ITEMIS AG umfassend informiert und ihr die für die Mängelbeseitigung erforderliche Zeit und Gelegenheit gewährt.

  5. Die ITEMIS AG ist berechtigt, die Leistungen im Wege der Fernwartung oder Ferndiagnose zu erbringen, sofern dies für den. Kunden keinen Nachteil darstellt. Der Kunde muss hierfür die notwendigen technischen Möglichkeiten bereitstellen. Der Kunde ist verpflichtet, die Software durch geeignete Maßnahmen vor dem Zugriff durch unbefugte Dritte zu sichern, insbesondere sämtliche Kopien der Software an einem geschützten Ort zu verwahren.

  6. Der Kunde hat auf eigene Kosten für die für die zur Fernwartung gemäß Ziffer 5. e. erforderlichen technischen Voraussetzungen zu sorgen und der ITEMIS AG nach entsprechender vorheriger Ankündigung Zugang zu seiner EDV-Anlage zu gewähren. Der Kunde gewährt der ITEMIS AG einen Remote-Zugriff auf seine Systeme, sofern dies der Mängelbeseitigung dienlich und dem Kunden nicht aufgrund zwingender gesetzlicher Bestimmungen untersagt ist.

  7. Der Kunde trägt Nachteile oder Mehrkosten aus einer Verletzung der vorstehend genannten Pflichten.

7. Laufzeit und Kündigung

  1. Mit Ablauf der Mietdauer enden sämtliche Pflichten aus diesen AGBs und dem Vertrag mit Ausnahme solcher Regelungen, die ersichtlich auch nach der Vertragslaufzeit gelten sollen, wie insbesondere die Vereinbarungen zur Geheimhaltung oder zu den Nutzungsrechten.

  2. Der Mietvertrag kann von jeder Partei ohne Einhaltung einer Frist aus wichtigem Grund schriftlich gekündigt werden. Lässt das Gesetz in solchen Fällen auch eine Teilkündigung zu, so kann der Vertrag insgesamt nur gekündigt werden, wenn der wichtige Grund eine Gesamtkündigung erfordert. Ein wichtiger Grund, der die ITEMIS AG zur vollständigen Kündigung des Vertragsverhältnisses berechtigt, liegt insbesondere vor, wenn (i) der Kunde die von der ITEMIS AG eingeräumten Nutzungsrechte dadurch verletzt, dass er die Software über das nach dem Vertrag gestattete Maß hinaus nutzt und die Verletzung auf eine Abmahnung durch ITEMIS AG nicht innerhalb angemessener Frist abstellt, und (ii) wenn der Kunde mit der Zahlung des Mietzinses um mehr als zwei (2) Monate im Verzug ist.

  3. Im Falle einer außerordentlichen Kündigung oder dem Ablauf der jeweiligen Mietdauer hat der Kunde die Nutzung der Software und der Dokumentation aufzugeben und sämtliche aufgrund des Vertrages installierte Kopien der Software von seinen Rechnern zu entfernen, sowie der ITEMIS AG gegebenenfalls erstellte Sicherungskopien unverzüglich zurückzugeben oder diese zu zerstören. Der Kunde wird der ITEMIS AG die Löschungen nach deren Durchführung schriftlich bestätigen.

8. Vergütung

  1. Die Höhe der für die Vermietung der vertragsgegenständlichen Software geschuldeten Vergütung ergibt sich aus dem Vertrag. Vorbehaltlich einer ausdrücklich abweichenden Regelung verstehen sich sämtliche im Angebot genannte Beträge als Nettobeträge, d.h. zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Die ITEMIS AG wird den Steuersatz und den Betrag der Umsatzsteuer gesondert auf der Rechnung ausweisen.

  2. Verfügbare Zahlverfahren sind Direktüberweisung, PayPal oder Kreditkarte. Die ITEMIS AG behält sich vor, einzelne Zahlverfahren auszuschließen.

9. Sach- und Rechtsmängel

  1. Die ITEMIS AG leistet während der Mietdauer Gewähr für die vertraglich geschuldete Beschaffenheit der Software. Die von der ITEMIS AG zur Verfügung gestellte Software und während der Mietdauer zur Verfügung gestellte neuen Programmversionen haben die vereinbarte Beschaffenheit, eignen sich für die vertraglich vorausgesetzte, sonst die gewöhnliche Verwendung und haben die bei Software dieser Art übliche Qualität; sie sind jedoch nicht fehlerfrei. Sofern im Einzelfall keine individuelle Vereinbarung über die Beschaffenheit getroffen wurde, gilt die in der jeweiligen Leistungsbeschreibung dargestellte Beschaffenheit als vereinbart. Eine Funktionsbeeinträchtigung der Software, die aus Hardwaremängeln, Umgebungsbedingungen, Fehlbedienung o.ä. resultiert, ist kein Mangel. Eine unerhebliche Abweichung der Beschaffenheit bleibt unberücksichtigt.

  2. Die Gewährleistung erstreckt sich nicht auf Mängel, die durch Abweichen von den für die Software vorgesehenen und in der Leistungsbeschreibung angegebenen Einsatzbedingungen verursacht werden. Ebenso steht die ITEMIS AG nicht für Mängel ein, die durch das Auslassen der Mitwirkungspflichten des Kunden unter Ziffer 5 dieser AGB oder vom Kunde bzw. beauftragten Dritten vorgenommene Änderungen in der Software verursacht werden, es sei denn, dass der Kunde im Zusammenhang mit der Mängelanzeige nachweist, dass diese Änderungen für die Entstehung der Fehlfunktion nicht ursächlich sind oder auf Weisungen von der ITEMIS AG durch den Kunden oder einem vom Kunden beauftragten Dritten ordnungsgemäß ausgeführt worden sind.

  3. Bei Sachmängeln kann die ITEMIS AG zunächst nacherfüllen. Die Nacherfüllung erfolgt nach Wahl der ITEMIS AG durch Beseitigung des Mangels, durch Lieferung eines Programms, das den Mangel nicht aufweist oder dadurch, dass die ITEMIS AG Möglichkeiten aufzeigt, die Auswirkungen des Mangels zu vermeiden. Ein gleichwertiger neuer Programmstand oder der mangelfreie vorhergehende Programmstand ist vom Kunden zu übernehmen; dies gilt nicht, wenn es für den Kunden unzumutbar ist. Gelingt es der ITEMIS AG nicht, einen Mangel innerhalb angemessener Frist zu beheben oder so zu umgehen, dass dem Kunden der vertragsgemäße Gebrauch der Software ermöglicht wird, kann der Kunde entweder den Mietzins mindern oder den Mietvertrag außerordentlich kündigen.

  4. Die ITEMIS AG kann die Mängelbeseitigung nach ihrer Wahl vor Ort oder in ihren Geschäftsräumen durchführen. Die ITEMIS AG kann die Mängelbeseitigung auch mittels Remote-Zugriff zu den Systemen des Kunden vornehmen.

  5. Die ITEMIS AG gewährleistet, dass der vertragsgemäßen Nutzung der Software durch den Kunden keine Rechte Dritter entgegenstehen. Bei Rechtsmängeln leistet die ITEMIS AG dadurch Gewähr, dass sie dem Kunden nach ihrer Wahl eine rechtlich einwandfreie Nutzungsmöglichkeit an der Software oder an gleichwertiger Software verschafft oder die Leistung unter Erstattung der dafür vom Kunden geleisteten Vergütung (abzüglich einer angemessenen Nutzungsentschädigung) zurücknimmt.

  6. Der Kunde unterrichtet die ITEMIS AG umgehend schriftlich, falls Dritte Schutzrechte (z.B. Urheber- oder Patentrechte) gegen ihn geltend machen. Der Kunde ermächtigt die ITEMIS AG, die Auseinandersetzung mit dem Dritten allein zu führen. Macht die ITEMIS AG von dieser Ermächtigung Gebrauch, wozu die ITEMIS AG nicht verpflichtet ist, darf der Kunde von sich aus die Ansprüche des Dritten nicht ohne Zustimmung der ITEMIS AG anerkennen. Die ITEMIS AG wehrt die Ansprüche des Dritten auf eigene Kosten ab.

  7. Ansprüche des Kunden wegen Mängeln verjähren in zwölf (12) Monaten, es sei denn, (i) die ITEMIS AG hat den Mangel arglistig verschwiegen oder vorsätzlich bzw. grob fahrlässig verursacht, oder (ii) die ITEMIS AG hat eine Garantie für die fehlende Beschaffenheit übernommen, oder (iii) es handelt sich um Ansprüche des Kunden aus Personenschäden oder aus Rechtsmängeln. Die Verjährung beginnt nach Mitteilung und Freischaltung des Lizenzschlüssels.

10. Haftung

  1. Die ITEMIS AG leistet Schadenersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen, gleich aus welchem Rechtsgrund (z.B. aus rechtsgeschäftlichen und rechtsgeschäftsähnlichen Schuldverhältnissen, Pflichtverletzung und unerlaubter Handlung), nur in folgendem Umfang:

    1. Die ITEMIS AG haftet unbeschränkt bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, für die Verletzung von Leben, Leib oder Gesundheit, nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes sowie im Umfang einer von der ITEMIS AG übernommenen Garantie.

    2. Bei leichter Fahrlässigkeit haftet die ITEMIS AG nur, soweit sie eine wesentliche Vertragspflicht verletzt hat, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht oder deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet und auf deren Einhaltung der Kunden regelmäßig vertrauen darf. Die Haftung der ITEMIS AG ist in diesen Fällen begrenzt auf den Schaden, der nach der Art des fraglichen Geschäftes vorhersehbar und typisch ist. Die verschuldensunabhängige Haftung des Vermieters nach § 536 a Abs. 1 BGB für bereits zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorhandene Fehler der Vertragssoftware wird ausdrücklich ausgeschlossen.

    3. In den Fällen von Ziff. 10. a. ii. ist die Haftung der ITEMIS AG auf höchstens EUR 200.000,00 je Schadensfall begrenzt. Darüber hinaus ist die Haftung der ITEMIS für alle Schadensfälle eines Kunden insgesamt auf die Höhe der durch den jeweiligen Kunden in dem vorangegangenen Vertragsjahr für die Softwaremiete gezahlten Vergütung begrenzt.

    4. Eine weitergehende Haftung der ITEMIS AG besteht nicht.

  2. Für den Verlust von Daten und/oder Programmen haftet die ITEMIS AG insoweit nicht, als der Schaden darauf beruht, dass es der Kunde unterlassen hat, Datensicherungen durchzuführen und dadurch sicherzustellen, dass verlorengegangene Daten mit vertretbarem Aufwand wiederhergestellt werden können.

  3. Die vorstehende Haftungsbeschränkung gilt auch für die persönliche Haftung der Mitarbeiter, Vertreter, Organe und Erfüllungsgehilfen der ITEMIS AG.

  4. Der ITEMIS AG bleibt der Einwand des Mitverschuldens offen.

11. Geheimhaltung

  1. „Vertrauliche Informationen“ sind alle Informationen und Unterlagen der jeweils anderen Partei, die als vertraulich gekennzeichnet oder aus den Umständen heraus als vertraulich anzusehen sind, insbesondere Geschäftsgeheimnisse, Informationen über betriebliche Abläufe, Geschäftsbeziehungen und Know-how, sowie – für die ITEMIS AG - die Software und Dokumentation.

  2. Die Parteien haben über solche vertrauliche Informationen Stillschweigen zu wahren. Diese Verpflichtung besteht für einen Zeitraum von 3 (drei) Jahren nach Beendigung des Auftrags fort.

  3. Von dieser Verpflichtung ausgenommen sind solche vertraulichen Informationen,

    1. die dem Empfänger bei Abschluss des Vertrags nachweislich bereits bekannt waren oder danach von dritter Seite bekannt werden, ohne dass dadurch eine Vertraulichkeitsvereinbarung, gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen verletzt werden;

    2. die bei Abschluss des Vertrags öffentlich bekannt sind oder danach öffentlich bekannt gemacht werden, soweit dies nicht auf einer Verletzung dieses Vertrags beruht;

    3. die aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen oder auf Anordnung eines Gerichtes oder einer Behörde offengelegt werden müssen. Soweit zulässig und möglich wird der zur Offenlegung verpflichtete Empfänger die andere Partei vorab unterrichten und ihr die Gelegenheit geben, gegen die Offenlegung vorzugehen.

  4. Die Parteien werden nur solchen Beratern Zugang zu vertraulichen Informationen gewähren, die dem Berufsgeheimnis unterliegen oder denen zuvor den Geheimhaltungsverpflichtungen dieses Vertrags entsprechende Verpflichtungen auferlegt worden sind. Insbesondere werden die Parteien nur denjenigen Mitarbeitern die vertraulichen Informationen offenlegen, die diese für die Durchführung dieses Vertrags kennen müssen, und diese Mitarbeiter auch für die Zeit nach ihrem Ausscheiden in arbeitsrechtlich zulässigem Umfang zur Geheimhaltung verpflichten.

12. Datenschutz/Datensicherheit

  1. Die Vertragspartner werden personenbezogene Daten des jeweils anderen Vertragspartners unter Einhaltung der Bestimmungen der Datenschutzgesetze und nur für vertraglich vereinbarte Zwecke verarbeiten und nutzen. Sie werden diese Daten insbesondere gegen unbefugten Zugriff sichern und sie nur mit Zustimmung des anderen Vertragspartners bzw. der betroffenen Personen an Dritte weitergeben.

  2. Soweit es zur Vertragsdurchführung erforderlich ist, dass der Kunde der ITEMIS AG Zugang zu personenbezogenen Daten gewährt, wird die ITEMIS AG geeignete und dem Stand der Technik entsprechende organisatorische und technische Maßnahmen treffen, um die Verfügbarkeit, Integrität, Authentizität und Vertraulichkeit der Daten im Rahmen der Leistungserbringung eingesetzten Informationssysteme, Komponenten und Prozesse sicherzustellen. Eingesetztes Personal wird über datenschutzrechtliche Verpflichtungen unterrichtet und gemäß den datenschutzrechtlichen Bestimmungen verpflichtet.

  3. Verarbeitet die ITEMIS AG im Auftrag Daten des Kunden, so werden die Parteien vor der Verarbeitung einen separaten Auftragsverarbeitungsvertrag gemäß Artikel 28 DSGVO schließen mit dem Kunden als Verantwortlichem und der ITEMIS AG als Auftragsverarbeiter.

  4. Für die ordnungsgemäße Erfüllung des Vertrages muss die ITEMIS AG bestimmte Daten des Kunden erfassen und speichern. Die jeweiligen Bestimmungen können dem Dokument „Datenschutzhinweise für YAKINDU-Lizenzen“ (abrufbar unter info.itemis.com/hubfs/datenschutz/ YAKINDU_Licences_DE.pdf) entnommen werden.

13. Audit-Recht

  1. Der Einsatz eines von der ITEMIS AG bereitgestellten Lizenzservers beim Kunden und der Zugriff auf die Logdateien des Lizenzservers ermöglicht es der ITEMIS AG zu überprüfen, ob der Kunde das Programm qualitativ und quantitativ im Rahmen der von ihm erhaltenen Lizenzen nutzt.

  2. Sollte kein Lizenzserver zum Einsatz kommen, so wird der Kunde es der ITEMIS AG auf deren Verlangen ermöglichen, den ordnungsgemäßen Einsatz der Software zu überprüfen, insbesondere daraufhin, ob der Kunde das Programm qualitativ und quantitativ im Rahmen der von ihm erworbenen Lizenzen nutzt. Hierzu wird der Kunde der ITEMIS AG Auskunft erteilen, Einsicht in relevante Dokumente und Unterlagen gewähren sowie eine Überprüfung der eingesetzten Hardware- und Softwareumgebung durch die ITEMIS AG oder eine von der ITEMIS AG benannte und für den Kunde akzeptable Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ermöglichen. Die ITEMIS AG darf die Prüfung in den Räumen des Kunden zu dessen regelmäßigen Geschäftszeiten durchführen oder durch zur Verschwiegenheit verpflichtete Dritte durchführen lassen. Die ITEMIS AG wird darauf achten, dass der Geschäftsbetrieb des Kunden durch ihre Tätigkeit vor Ort so wenig wie möglich gestört wird. Ergibt die Überprüfung eine Überschreitung der erworbenen Lizenzanzahl um mehr als 5% (fünf Prozent) oder eine anderweitige nicht-vertragsgemäße Nutzung, so trägt der Kunde die Kosten der Überprüfung, ansonsten trägt die Kosten die ITEMIS AG.

  3. Soweit eine Überschreitung des Nutzungsumfangs festgestellt wird, ist diese gemäß der dann gültigen Preisliste der ITEMIS AG nachträglich zu vergüten.

14. Schlussbestimmungen

  1. Der Kunde darf auf diesem Vertrag beruhende Ansprüche gegen die ITEMIS AG nur nach schriftlicher Zustimmung der ITEMIS AG auf Dritte übertragen.

  2. Der Kunde kann wegen Mängeln nur aufrechnen oder Zahlungen zurückbehalten, soweit ihm tatsächlich Zahlungsansprüche wegen Sach- oder Rechtsmängeln der Leistung zustehen. Wegen sonstiger Mängelansprüche kann der Kunde Zahlungen nur zu einem unter Berücksichtigung des Mangels verhältnismäßigen Teil zurückbehalten. Der Kunde hat kein Zurückbehaltungsrecht, wenn sein Mangelanspruch verjährt ist. Im Übrigen kann der Kunde nur mit unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten oder entscheidungsreifen Forderungen aufrechnen oder eine Zurückbehaltung ausüben.

  3. Änderungen und Ergänzungen dieser AGB bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Änderung oder Aufhebung dieser Klausel. Die Schriftform wird nur durch Übermittlung des unterzeichneten Originals gewahrt.

  4. Auf diesen Vertrag ist das deutsche Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenverkauf vom 11.04.1980 (UN-Kaufrecht) anzuwenden.

  5. Erfüllungsort ist der Sitz der ITEMIS AG. Ausschließlicher Gerichtsstand ist ebenfalls der Sitz der ITEMIS AG.

  6. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die Vertragspartner werden anstelle der unwirksamen Bestimmung eine solche setzen, die dem Vertragsziel rechtlich und wirtschaftlich am besten gerecht wird.

  7. Soweit nicht bereits anderweitig speziell geregelt, ist die ITEMIS AG berechtigt, diese AGB wie folgt zu ändern oder zu ergänzen. Solche Änderungen können insbesondere vorgenommen werden, um Änderungen der Leistungen oder der Geschäftsabläufe widerzuspiegeln, aus rechtlichen, regulatorischen oder Sicherheitsgründen oder um Missbrauch oder Schaden zu verhindern. Die ITEMIS AG wird dem Kunden die Änderungen oder Ergänzungen spätestens sechs (6) Wochen vor ihrem Wirksamwerden in Textform ankündigen. Ist der Kunde mit den Änderungen oder Ergänzungen der AGB nicht einverstanden, so kann er den Änderungen mit einer Frist von einer Woche zum Zeitpunkt des beabsichtigten Wirksamwerdens der Änderungen oder Ergänzungen widersprechen. Der Widerspruch bedarf der Textform. Widerspricht der Kunde nicht, so gelten die Änderungen oder Ergänzungen der AGB als von ihm genehmigt. Die ITEMIS AG wird den Kunden mit der Mitteilung der Änderungen oder Ergänzungen der AGB auf die vorgesehene Bedeutung seines Verhaltens besonders hinweisen.