1. Geltung der Vertragsbedingungen

Für die Pflege von Softwareprodukten der ITEMIS AG, Am Brambusch 15 - 24, 44536 Lünen, sowie - sofern ausdrücklich vereinbart - für die Pflege von Drittsoftware gelten im unternehmerischen Verkehr ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Pflegeleistungen in ihrer bei Erteilung des Auftrags unter legal.itemis.com/ abrufbaren Fassung, soweit nichts anderes vereinbart ist. Andere Vertragsbedingungen werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn die ITEMIS AG ihnen nicht ausdrücklich widerspricht. Dies gilt auch dann, wenn beim Abschluss gleichartiger Verträge hierauf nicht nochmals hingewiesen wird.

  1. Vertragsgegenstand und Leistungen

    1. Pflegegegenstand

Die ITEMIS AG erbringt die im jeweiligen Auftrag vereinbarten Pflegeleistungen neben den Leistungen des Überlassungsvertrages für die jeweils aktuelle Version der als Pflegegegenstand vereinbarten Standardsoftware ("Pflegesoftware") gegen die vereinbarte Vergütung. Wird im jeweiligen Auftrag ausdrücklich Drittsoftware als Pflegesoftware vereinbart, gelten dafür die im Rahmen dieser AGB beschriebenen Einschränkungen. Die ITEMIS AG erbringt - soweit vereinbart - folgende Pflegeleistungen:

  1. Störungsmanagement

    1. Die ITEMIS AG wird während ihrer üblichen Geschäftszeiten (Montag bis Freitag von 9.00 Uhr bis 17.00 Uhr, außer an gesetzlichen Feiertagen in Nordrhein-Westfalen) ordnungsgemäße Störungsmeldungen des Auftraggebers (Ziff. 3.1) entgegennehmen und jeweils mit einer Kennung versehen. Auf Anforderung des Auftraggebers bestätigt ihm die ITEMIS AG den Eingang seiner Störungsmeldung unter Mitteilung der vergebenen Kennung. Die ITEMIS AG wird die Störungsmeldung innerhalb eines Werktages den Störungskategorien nach Ziff. 2.2.2 zuordnen und anhand dieser Zuordnung die in Ziff. 2.2.4 beschriebenen Maßnahmen zur Analyse und Bereinigung von Störungen durchführen.

    2. Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird die ITEMIS AG entgegengenommene Störungsmeldungen nach erster Sichtung einer der folgenden Kategorien zuordnen:

Kategorie Beschreibung a) Schwerwiegende Störung Die Störung beruht auf einem Fehler der Pflegesoftware, der die Nutzung der Pflegesoftware unmöglich macht oder nur mit schwerwiegenden Einschränkungen erlaubt. Der Auftraggeber kann dieses Problem nicht in zumutbarer Weise umgehen und deswegen unaufschiebbare Aufgaben nicht erledigen. b) Sonstige Störung Die Störung beruht auf einem Fehler der Pflegesoftware, der die Nutzung der Pflegesoftware durch den Auftraggeber mehr als nur unwesentlich einschränkt, ohne dass eine schwerwiegende Störung vorliegt. c) Sonstige Meldung Störungsmeldungen, die nicht in die Kategorien a) und b) fallen, werden den sonstigen Meldungen zugeordnet. Sonstige Meldungen werden von der ITEMIS AG nur nach Maßgabe von gemäß Ziff. 2.5 getroffenen Vereinbarungen behandelt.2.2.4 Bei Meldungen über schwerwiegende Störungen und sonstige Störungen wird die ITEMIS AG anhand der vom Auftraggeber mitgeteilten Umstände Maßnahmen einleiten, um zunächst die Störungsursache zu lokalisieren. Die ITEMIS AG ist berechtigt, diese Maßnahmen im Wege der Ferndiagnose mittels Remote-Zugriff zu den Systemen des Auftraggebers durchzuführen. Stellt sich die mitgeteilte Störung nach erster Analyse nicht als Fehler der Pflegesoftware dar, so teilt die ITEMIS AG dies dem Auftraggeber mit. Anderenfalls wird die ITEMIS AG entsprechende Maßnahmen zur weitergehenden Analyse und zur Bereinigung der mitgeteilten Störung veranlassen oder - bei Drittsoftware - die Störungsmeldung zusammen mit ihren Analyseergebnissen dem Vertreiber oder Hersteller der Pflegesoftware mit der Bitte um Abhilfe übermitteln. Die ITEMIS AG wird dem Auftraggeber ihr verfügbare Maßnahmen zur Umgehung oder Bereinigung einer Störung, etwa Handlungsanweisungen oder Korrekturen der Pflegesoftware, zur Verfügung stellen. Der Auftraggeber wird solche Maßnahmen zur Umgehung oder Bereinigung von Störungen unverzüglich übernehmen und der ITEMIS AG bei deren Einsatz etwa verbleibende Störungen unverzüglich erneut melden.

  1. Das Störungsmanagement der ITEMIS AG umfasst keine Leistungen, die im Zusammenhang mit dem Einsatz von Pflegesoftware in nicht freigegebenen Einsatzumgebungen oder mit Veränderungen der Pflegesoftware durch den Auftraggeber oder Dritte stehen.

    1. Überlassung neuer Programmversionen

  2. Die ITEMIS AG überlässt dem Auftraggeber neue Stände der Pflegesoftware, um diese auf dem aktuellen Stand zu halten und Störungen vorzubeugen. Hierbei handelt es sich um Updates der Pflegesoftware mit technischen Modifikationen, Verbesserungen, kleineren funktionalen Erweiterungen sowie Patches mit Korrekturen zur Pflegesoftware oder sonstige Umgehungsmaßnahmen für mögliche Störungen. Diese neuen Stände der Pflegesoftware werden zusammen als "neue Programmversionen" bezeichnet.

  3. Nicht Gegenstand der Pflegeleistungen sind die Überlassung von Upgrades mit wesentlichen funktionalen Erweiterungen oder von neuen Produkten sowie die Verpflichtung zur Weiterentwicklung der Pflegesoftware, außer etwas anderes ist ausdrücklich nach Maßgabe von Ziff. 2.5 vereinbart.

  4. Die ITEMIS AG stellt dem Auftraggeber die neuen Programmversionen mangels abweichender Vereinbarung ausschließlich zum Download über das Internet zur Verfügung. Eine Überlassung auf Datenträgern ist nicht geschuldet.

  5. Der Auftraggeber wird neue Programmversionen unverzüglich nach Mitteilung und Freischaltung der Zugangsdaten für den Downloadbereich (erstmaliger Download) untersuchen und erkennbare Mängel unverzüglich rügen, wofür § 377 Handelsgesetzbuch (HGB) entsprechend gilt. Störungen und Mängel der neuen Programmversionen werden von der ITEMIS AG gemäß Ziff. 2.2 behandelt. Es gelten insofern ferner Ziff. 3.1 und Ziff. 7.

  6. Soweit die ITEMIS AG dem Auftraggeber eine neue Programmversion zur Verfügung gestellt hat, pflegt sie die Vorversion nur noch für eine angemessene Übergangsfrist, die in der Regel 6 (sechs) Monate nicht überschreitet, weiter.

  7. Bei neuen Versionen von Drittsoftware gelten vorrangig die Gewährleistungsregelungen des Überlassungsvertrages zwischen Auftraggeber und dem Anbieter dieser Drittsoftware, außer es ist etwas anderes vereinbart.

    1. Support-Hotline

  8. Die ITEMIS AG richtet eine Support-Hotline für den Auftraggeber ein. Diese bearbeitet ausschließlich Anfragen des Auftraggebers im Zusammenhang mit den technischen Einsatzvoraussetzungen und -bedingungen der Pflegesoftware sowie einzelnen funktionalen Aspekten. Die Support-Hotline nimmt solche Anfragen per E-Mail, Telefax und Telefon während der üblichen Geschäftszeiten (s.o.) der ITEMIS AG entgegen. Von der Support-Hotline werden insbesondere keine Leistungen erbracht, die im Zusammenhang mit dem Einsatz von Pflegesoftware in nicht freigegebenen Einsatzumgebungen oder mit Veränderungen der Pflegesoftware durch den Auftraggeber oder Dritte stehen. Freigegebene Einsatzumgebungen sind solche, die vom Hersteller der jeweiligen Umgebung zum Zeitpunkt des Einsatzes der Pflegesoftware supportet werden.

  9. Voraussetzung für die Annahme und Bearbeitung von Anfragen ist, dass der Auftraggeber gegenüber der ITEMIS AG fachlich und technisch hinreichend qualifiziertes Personal benennt, das intern beim Auftraggeber mit der Bearbeitung von Anfragen der Anwender der Pflegesoftware beauftragt ist. Der Auftraggeber ist verpflichtet, nur über dieses der ITEMIS AG benannte Personal Anfragen an die Support-Hotline zu richten und dabei von der ITEMIS AG gestellte Vorlagen zu verwenden.

  10. Die Support-Hotline wird ordnungsgemäße Anfragen im Sinne von Ziff. 2.4.2 im üblichen Geschäftsgang bearbeiten und soweit möglich beantworten. Die Support-Hotline kann zur Beantwortung auf dem Auftraggeber vorliegende Dokumentationen und sonstige Ausbildungsmittel für die Pflegesoftware verweisen. Soweit eine Beantwortung durch die Support-Hotline nicht oder nicht zeitnah möglich ist, kann die ITEMIS AG - soweit dies vereinbart ist - die Anfrage zur Bearbeitung weiterleiten, insbesondere Anfragen zu nicht von der ITEMIS AG hergestellter Pflegesoftware. Weitergehende Leistungen der Support-Hotline, etwa andere Ansprechzeiten sowie Rufbereitschaften oder Einsätze der ITEMIS AG vor Ort beim Auftraggeber sind vorab ausdrücklich nach Ziff. 2.5 zu vereinbaren.

    1. Zusätzliche Leistungen

  11. Über die in den Ziff. 2.2 bis 2.4 beschriebenen hinausgehende Leistungen werden von der ITEMIS AG nicht als Pflegeleistungen geschuldet. Sie bedürfen daher einer ausdrücklichen Vereinbarung und sind gesondert zu vergüten. Dies kann etwa zusätzlich vereinbarte Einsätze vor Ort beim Auftraggeber, Beratung und Unterstützung bei veränderter Hardware und/oder Software-Umgebung, Klärung von Schnittstellen zu Fremdsystemen, Installations- sowie Konfigurationsunterstützung, Anpassung an neue Produkte und Services sowie an geänderte Betriebsabläufe des Auftraggebers und Weiterentwicklungen der Pflegesoftware betreffen.

  12. Als zusätzliche Leistungen gelten insbesondere auch alle Maßnahmen der ITEMIS AG, welche auf die Beseitigung von Störungen, die sich nicht als Fehler der Pflegesoftware darstellen, gerichtet sind. Dies umfasst u.a. Störungen aufgrund unsachgemäßer Bedienung der Software durch den Auftraggeber, durch höhere Gewalt, Eingriffe Dritter oder durch sonstige, nicht von der ITEMIS AG zu vertretende Einwirkungen.

    1. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

      1. Störungsmeldungen des Auftraggebers haben die Störung (insbesondere Bedingungen, unter denen sie auftritt, Symptome und Auswirkungen der Störung) präzise zu beschreiben. Der Auftraggeber wird die ITEMIS AG bei der Analyse und Bereinigung von Störungen unterstützen, indem er auftretende Probleme konkret beschreibt, die ITEMIS AG umfassend informiert und ihr die für die Analyse und Bereinigung von Störungen erforderliche Zeit und Gelegenheit gewährt. Der Auftraggeber wird die ITEMIS AG unverzüglich über Änderungen der Einsatzumgebung unterrichten, um der ITEMIS AG die Pflegeleistungen zu ermöglichen.

      2. Der Auftraggeber wird der ITEMIS AG auf deren Anfordern zu seinen regelmäßigen Geschäftszeiten in dem der Erbringung der Pflegeleistungen dienlichen Umfang Zutritt zu den eigenen Räumlichkeiten und einen Remote-Zugriff auf die für die Leistungserbringung erforderliche Hard- und Software gewähren. Er wird die hierfür erforderlichen technischen Einrichtungen bereitstellen. Soweit es die Dringlichkeit der jeweiligen Pflegeleistung erfordert, wird dieser Zutritt und Remote-Zugriff der ITEMIS AG auch außerhalb der regelmäßigen Geschäftszeiten des Auftraggebers gewährt. Eine Verpflichtung der ITEMIS AG zur Erbringung von Einsätzen vor Ort beim Auftraggeber wird durch diese Mitwirkungspflicht des Auftraggebers nicht begründet; es gilt insofern Ziff. 2.5.

      3. Der Auftraggeber hat auf eigene Kosten für die zur Ferndiagnose gemäß Ziff. 2.2.4 erforderlichen technischen Voraussetzungen zu sorgen und der ITEMIS AG Remote-Zugriff zu seiner EDV-Anlage zu gewähren.

      4. Der Auftraggeber hat ferner die Pflicht zur Datensicherung und zur Virenabwehr nach dem aktuellen Stand der Technik.

    2. Laufzeit und Kündigung

      1. Soweit nichts anderes vereinbart ist, beginnt die Laufzeit des Pflegeauftrages im Falle der Auftragserteilung nach Lieferung der Pflegesoftware im Zeitpunkt der Auftragserteilung. Im Falle der Auftragserteilung vor Lieferung der Pflegesoftware beginnt die Laufzeit des Pflegeauftrages mit Lieferung der Pflegesoftware. Der Lieferung der Pflegesoftware entspricht die Mitteilung von Zugangsdaten für den Downloadbereich. Ist für die Nutzung der Pflegesoftware ein Lizenzschlüssel erforderlich, so ist nach vorausgegangener Lieferung der Pflegesoftware oder deren Bereitstellung im Downloadbereich die Lieferung des Lizenzschlüssels für den Beginn der Laufzeit des Pflegeauftrags maßgeblich.

      2. Der Pflegeauftrag endet automatisch, wenn er nicht mit einer Frist von 14 (vierzehn) Tagen zum Ende der Vertragslaufzeit verlängert wird.

      3. Das Recht beider Parteien zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

      4. Jede Kündigung bedarf der Schriftform. Es gilt Ziff. 12.3.

    3. Vergütung

      1. Der Auftraggeber vergütet die Pflegeleistungen der ITEMIS AG durch eine laufende Pauschale gemäß der im Pflegeauftrag getroffenen Vereinbarung. Die Pflegevergütung wird pro erworbener Pflegesoftware einmal in Ansatz gebracht. Die Vergütung wird bei Auftragserteilung gleichzeitig mit Erwerb der Pflegesoftware für das erste Vertragsjahr zusammen mit der Lizenzgebühr fakturiert und ist in der Folge spätestens am dritten (3.) Werktag eines jeden Vertragsjahres im Voraus für das Vertragsjahr fällig.

      2. Zusätzliche Leistungen gemäß Ziff. 2.5, die nicht durch die pauschale Pflegevergütung abgegolten sind, werden nach Aufwand zu den bei Auftragserteilung allgemein gültigen Preisen der ITEMIS AG berechnet, soweit nichts anderes vereinbart ist. Vergütungen sind grundsätzlich Netto-Preise zzgl. gesetzlich anfallender Umsatzsteuer. Die ITEMIS AG kann diese monatlich abrechnen. Werden Leistungen nach Aufwand vergütet, dokumentiert die ITEMIS AG Art und Dauer der Tätigkeiten und übermittelt diese Dokumentation mit der Rechnung.

    4. Rechte des Auftraggebers an der Software

Die Nutzungsrechte des Auftraggebers an neuen Programmversionen und an sonstigen Korrekturen der Pflegesoftware entsprechen den Nutzungsrechten an der vorhergehenden Version der Pflegesoftware. Die Rechte an den neuen Programmversionen und sonstigen Korrekturen treten nach einer angemessenen Übergangszeit - die in der Regel nicht mehr als einen Monat nach Mitteilung und Freischaltung der Zugangsdaten für den Downloadbereich (erstmaliger Download) beträgt - an die Stelle der Rechte an den vorangegangenen Versionen. Der Auftraggeber darf ein Vervielfältigungsstück archivieren.

  1. Sach- und Rechtsmängel

    1. Die ITEMIS AG leistet Gewähr für die vertraglich geschuldete Beschaffenheit der Pflegeleistungen. Die von der ITEMIS AG zur Verfügung gestellten neuen Programmversionen haben die vereinbarte Beschaffenheit, eignen sich für die vertraglich vorausgesetzte, sonst die gewöhnliche Verwendung und haben die bei Software dieser Art übliche Qualität; sie sind jedoch nicht fehlerfrei. Sofern und soweit im Einzelfall keine individuelle Vereinbarung über die Beschaffenheit getroffen wurde, gilt die in der jeweiligen Leistungsbeschreibung dargestellte Beschaffenheit als vereinbart. Eine Funktionsbeeinträchtigung der Software, die aus Hardwaremängeln, Umgebungsbedingungen, Fehlbedienung o.ä. resultiert, ist kein Mangel. Eine unerhebliche Abweichung der Beschaffenheit bleibt unberücksichtigt.

    2. Bei Sachmängeln kann die ITEMIS AG zunächst nacherfüllen. Die Nacherfüllung erfolgt nach Wahl der ITEMIS AG durch Beseitigung des Mangels, durch Lieferung eines Programms, das den Mangel nicht aufweist oder dadurch, dass die ITEMIS AG Möglichkeiten aufzeigt, die Auswirkungen des Mangels zu vermeiden. Ein gleichwertiger neuer Programmstand oder der mangelfreie vorhergehende Programmstand ist vom Auftraggeber zu übernehmen; dies gilt nicht, wenn es für den Auftraggeber unzumutbar ist.

    3. Die ITEMIS AG kann die Mängelbeseitigung nach ihrer Wahl vor Ort oder in ihren Geschäftsräumen durchführen. Die ITEMIS AG kann die Mängelbeseitigung auch mittels Remote-Zugriff zu den Systemen des Auftraggebers vornehmen.

    4. Die ITEMIS AG kann entsprechend Ziff. 2.5.2 Aufwendungsersatz für ihr durch eine Mängelrüge des Auftraggebers veranlasstes Tätigwerden verlangen, sofern der Auftraggeber nicht zum Nachweis eines Mangels in der Lage ist und er die Mängelrüge wenigstens fahrlässig erhoben hat.

    5. Die ITEMIS AG gewährleistet, dass der vertragsgemäßen Nutzung der Software durch den Auftraggeber keine Rechte Dritter entgegenstehen. Bei Rechtsmängeln leistet die ITEMIS AG dadurch Gewähr, dass sie dem Auftraggeber nach ihrer Wahl eine rechtlich einwandfreie Nutzungsmöglichkeit an der Software oder an gleichwertiger Software verschafft.

    6. Der Auftraggeber unterrichtet die ITEMIS AG umgehend schriftlich, falls Dritte Schutzrechte (z.B. Urheber- oder Patentrechte) gegen ihn geltend machen. Der Auftraggeber ermächtigt die ITEMIS AG, die Auseinandersetzung mit dem Dritten allein zu führen. Macht die ITEMIS AG von dieser Ermächtigung Gebrauch, darf der Auftraggeber von sich aus die Ansprüche des Dritten nicht ohne Zustimmung der ITEMIS AG anerkennen. Die ITEMIS AG wehrt die Ansprüche des Dritten auf eigene Kosten ab.

    7. Mit Ausnahme von Schadensersatzansprüchen in den Fällen von Ziff. 8.1.1 oder Arglist verjähren Gewährleistungsansprüche aufgrund von Mängeln in einem Jahr. Die Verjährung beginnt bei einem Download der Software über das Internet nach Mitteilung und Freischaltung der Zugangsdaten für den Downloadbereich.

  2. Haftung

    1. Die ITEMIS AG leistet Schadenersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen, gleich aus welchem Rechtsgrund (z.B. aus rechtsgeschäftlichen und rechtsgeschäftsähnlichen Schuldverhältnissen, Pflichtverletzung und unerlaubter Handlung), nur in folgendem Umfang:

      1. Die ITEMIS AG haftet unbeschränkt bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, für die Verletzung von Leben, Leib oder Gesundheit, nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes sowie im Umfang einer von der ITEMIS AG übernommenen Garantie.

      2. Bei leichter Fahrlässigkeit haftet die ITEMIS AG nur, soweit sie eine wesentliche Vertragspflicht verletzt hat, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht oder deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf. Die Haftung der ITEMIS AG ist in diesen Fällen begrenzt auf den Schaden, der nach der Art des fraglichen Geschäftes vorhersehbar und typisch ist.

      3. In den Fällen von Ziff. 8.1.2 ist die Haftung der ITEMIS AG auf höchstens EUR 200.000,00 je Schadensfall und EUR 400.000,00 für alle Schadensfälle eines Auftraggebers insgesamt begrenzt.

      4. Eine weitergehende Haftung der ITEMIS AG besteht nicht.

    2. Die vorstehende Haftungsbeschränkung gilt auch für die persönliche Haftung der Mitarbeiter, Vertreter, Organe und Erfüllungsgehilfen der ITEMIS AG.

    3. Der ITEMIS AG bleibt der Einwand des Mitverschuldens offen.

  3. Geheimhaltung

    1. "Vertrauliche Informationen" sind alle Informationen und Unterlagen der jeweils anderen Partei, die als vertraulich gekennzeichnet oder aus den Umständen heraus als vertraulich anzusehen sind, insbesondere Informationen über betriebliche Abläufe, Geschäftsbeziehungen und Know-how.

    2. Die Parteien haben über solche vertrauliche Informationen Stillschweigen zu wahren. Diese Verpflichtung besteht für einen Zeitraum von 3 (drei) Jahren nach Beendigung des Auftrags fort.

    3. Von dieser Verpflichtung ausgenommen sind solche vertraulichen Informationen,

      1. die dem Empfänger bei Abschluss des Vertrags nachweislich bereits bekannt waren oder danach von dritter Seite bekannt werden, ohne dass dadurch eine Vertraulichkeitsvereinbarung, gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen verletzt werden;

      2. die bei Abschluss des Vertrags öffentlich bekannt sind oder danach öffentlich bekannt gemacht werden, soweit dies nicht auf einer Verletzung dieses Vertrags beruht;

      3. die aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen oder auf Anordnung eines Gerichtes oder einer Behörde offen gelegt werden müssen. Soweit zulässig und möglich wird der zur Offenlegung verpflichtete Empfänger die andere Partei vorab unterrichten und ihr Gelegenheit geben, gegen die Offenlegung vorzugehen.

    4. Die Parteien werden nur solchen Beratern Zugang zu vertraulichen Informationen gewähren, die dem Berufsgeheimnis unterliegen oder denen zuvor den Geheimhaltungsverpflichtungen dieses Vertrags entsprechende Verpflichtungen auferlegt worden sind. Des Weiteren werden die Parteien nur denjenigen Mitarbeitern die vertraulichen Informationen offen legen, die diese für die Durchführung dieses Vertrags kennen müssen, und diese Mitarbeiter auch für die Zeit nach ihrem Ausscheiden in arbeitsrechtlich zulässigem Umfang zur Geheimhaltung verpflichten.

  4. Datenschutz/Datensicherheit

Die Vertragspartner beachten die einschlägigen datenschutzrechtlichen Vorschriften. Sofern und soweit der Besteller im Rahmen der Erbringung der Leistungen der ITEMIS AG personenbezogene Daten bereitzustellen beabsichtigt - beispielsweise durch einen Remote-Zugriff -, für deren Verarbeitung durch die ITEMIS AG keine Rechtsgrundlage gemäß Artikel 6 (1) DSGVO oder Artikel 9 (2) DSGVO besteht, so wird der Besteller die ITEMIS AG zuvor unaufgefordert darüber in Kenntnis setzen. Vor einer Bereitstellung solcher personenbezogener Daten durch den Besteller werden die Vertragspartner einen separaten Auftragverarbeitungsvertrag gemäß Artikel 28 DSGVO schließen mit dem Besteller als Verantwortlichem und der ITEMIS AG als Auftragverarbeiter.

  1. Schlichtungsverfahren

Die Vertragspartner vereinbaren, bei allen Meinungsverschiedenheiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag, Vertragserweiterungen oder -ergänzungen, die sie nicht untereinander bereinigen können, die Schlichtungsstelle der Deutschen Gesellschaft für Recht und Informatik (www.dgri.de) anzurufen, um den Streit nach deren dann gültiger Schlichtungsordnung in der zum Zeitpunkt der Einleitung eines Schlichtungsverfahrens gültigen Fassung ganz oder teilweise, vorläufig oder endgültig zu bereinigen. Die Verjährung für alle Ansprüche aus dem streitigen Sachverhalt ist ab dem Schlichtungsantrag bis zum Ende des Schlichtungsverfahrens gehemmt; § 203 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) gilt entsprechend.

  1. Schlussbestimmungen

    1. Der Auftraggeber darf auf diesem Vertrag beruhende Ansprüche gegen die ITEMIS AG nur nach schriftlicher Zustimmung der ITEMIS AG auf Dritte übertragen.

    2. Der Auftraggeber kann wegen Mängeln nur aufrechnen oder Zahlungen zurückbehalten, soweit ihm tatsächlich Zahlungsansprüche wegen Sach- oder Rechtsmängeln der Leistung zustehen. Wegen sonstiger Mängelansprüche kann der Auftraggeber Zahlungen nur zu einem unter Berücksichtigung des Mangels verhältnismäßigen Teil zurückbehalten. Der Auftraggeber hat kein Zurückbehaltungsrecht, wenn sein Mangelanspruch verjährt ist. Im Übrigen kann der Auftraggeber nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen oder eine Zurückbehaltung ausüben.

    3. Änderungen und Ergänzungen dieser AGB bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Änderung oder Aufhebung dieser Klausel. Die Schriftform wird nur durch Übermittlung des unterzeichneten Originals gewahrt.

    4. Auf diesen Vertrag ist das deutsche Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenverkauf vom 11.04.1980 (UN-Kaufrecht) anzuwenden.

    5. Erfüllungsort ist der Sitz der ITEMIS AG. Ausschließlicher Gerichtsstand ist ebenfalls der Sitz der ITEMIS AG, sofern der Auftraggeber Kaufmann oder juristische Person des öffentlichen Rechts ist.

    6. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die Vertragspartner werden anstelle der unwirksamen Bestimmung eine solche setzen, die dem Vertragsziel rechtlich und wirtschaftlich am besten gerecht wird. ITEMIS AG | AGB Pflegeleistungen (Stand: 07.12.2015, Version 1.1)